Eine ausländische Gesellschaft mit Repräsentanz in Italien ist nicht verpflichtet, als Steuersubstitut die Lohnsteuern für lohnabhängige Mitarbeiter in Italien einzubehalten und abzuführen. Dies ist allerdings wahlweise möglich.
Eine ausländische Gesellschaft mit Repräsentanz in Italien ist nicht verpflichtet, als Steuersubstitut die Lohnsteuern für lohnabhängige Mitarbeiter in Italien einzubehalten und abzuführen. Dies ist allerdings wahlweise möglich.