Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass das Geld, welches eine in der Schweiz ansässige Person einem in Italien ansässigen Begünstigten per Banküberweisung schenkt, nicht als auf dem Gebiet des italienischen Staates vorhandener Vermögenswert angesehen wird. Daraus folgt, dass mangels der Annahme der Territorialität der Schenkungssteuer die betreffende Schenkungsurkunde nicht der italienischen Schenkungssteuer unterliegt.