Für die ab 2020  getätigten Neuinvestitionen, für welche der Steuerbonus gewährt wird, ist eine Haltefrist  im Unternehmen für mindestens zwei Steuerperioden nach der Realisierung, bzw. der erfolgten Vernetzung, vorgesehen. Wenn das jeweilige Anlagegut vor dem 31. Dezember des zweiten Folgejahres veräußert wird, ist der bereits beanspruchte Steuerbonus ohne Zinsen und Strafen zu erstatten.