Die in der Betriebsstätte enthaltenen Mehrwerte gelten als realisiert, mit der Folge der Besteuerung der latenten stillen Reserven:
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zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsstätte, auch im Falle der Übertragung der zugehörigen Vermögenswerte auf das Stammhaus;
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im Falle der Veräußerung der Betriebsstätte an Dritte.
In beiden Fällen wird die Besteuerung der stillen Reserven durch Art. 13 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens bestätigt, wonach dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, das Recht zusteht, seine Besteuerungshoheit hinsichtlich dieser Mehrwerte auszuüben.
Zu abweichenden Ergebnissen gelangt man hingegen in Fällen der Einbringung der Betriebsstätte in eine in Italien ansässige Gesellschaft, da dieser Vorgang grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte (Wertkontinuität) zu erfolgen hat.