Der Artikel 44 des Gesetzes Nr. 182/2025 hat unter anderem den Anspruch verletzter Pflichtteilsberechtigter beseitigt, von Dritterwerbern die Rückübertragung von Immobilien zu verlangen, welche der Beschenkte des Erblassers an diese veräußert hat.
Die neue Regelung findet auf Erbfälle Anwendung, die nach dem 18.12.2025 eröffnet werden; für zuvor eröffnete Erbfälle gilt eine Übergangsregelung.