Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Gesellschaft nicht allein deshalb als Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat gilt, weil sie in diesem Staat Dienstleistungen von einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns erhält oder weil die beiden Einheiten durch einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen miteinander verbunden sind.

Für das Vorliegen einer Betriebsstätte ist es außerdem erforderlich, dass personelle und technische Ressourcen bestehen.