Für Zwecke der Einkommensteuer gelten Gesellschaften und Körperschaften als ansässig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung oder Hauptniederlassung während des größten Teils des Steuerzeitraums im Staatsgebiet haben. Unter dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist das kontinuierliche und koordinierte Treffen von strategischen Entscheidungen zu verstehen, die das Unternehmen oder die Einrichtung als Ganzes betreffen. Gewöhnliche Geschäftsführung bedeutet die kontinuierliche und koordinierte Ausführung von Handlungen des Tagesgeschäfts, die die Gesellschaft oder Körperschaft als Ganzes betreffen.