Die Antwort auf die verbindliche Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 24.07.2025 Nr. 193 untersucht die Voraussetzungen, unter denen eine Betriebsstätte eines nicht in Italien ansässigen Unternehmens eine wesentliche Rolle bei Einkäufen in Italien spielt.
Nach Ansicht der Agenzia delle Entrate reicht es nicht aus, dass die italienische Betriebsstätte wirtschaftliche Bewertungen der Einkäufe vornimmt; vielmehr ist die Verhandlung und der Abschluss der Geschäftsvereinbarungen entscheidend.
Liegt kein maßgeblicher Eingriff der italienischen Betriebsstätte vor, so gelten die Einkäufe als direkt von der nicht ansässigen Muttergesellschaft getätigt. Auf Ebene der Verpflichtungen sind die in Italien durchgeführten Geschäfte der Muttergesellschaft von jenen der italienischen Betriebsstätte umsatzsteuerlich getrennt zu behandeln (durch gesonderte Eintragungen in die Umsatzsteuerregister und durch Abgabe eines eigenen Abschnitts in der jährlichen Umsatzsteuererklärung).