Bei der Bestimmung der Besitzdauer der im Zuge einer Unternehmenseinbringung gemäß Art. 176 des TUIR erhaltenen Beteiligungen ist der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen oder der Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit gehalten wurde. Das Erwerbsdatum der einzelnen darin enthaltenen Wirtschaftsgüter ist dabei unbeachtlich (AIDC-Verhaltensnorm Nr. 235).