Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit dem Vorliegen der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne der PEX-Regelung im Hinblick auf eine Gesellschaft, die ein Projekt zur Aufwertung eines Immobilienkomplexes einer ehemaligen Gießerei begonnen hat.
Es wird festgestellt, dass der Zweck von Art. 87 des TUIR darin besteht, die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen nur dann zu gewähren, wenn die beteiligte Gesellschaft tatsächlich und konkret eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn auch im erweiterten Sinne des vorhergehenden Art. 55, jedoch keinesfalls eine Tätigkeit, die sich lediglich auf die Verwaltung von Immobilien oder auf rein vorbereitende Tätigkeiten beschränkt.