Mit Beschluss vom 12.03.2026, Nr. 5582, hat der Kassationsgerichtshof zur Nachrangigkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen zugunsten der Gesellschaft (Art. 2467 c.c.) erneut klargestellt, dass:

  • unter den Begriff der „Finanzierung“ im vorliegenden Zusammenhang auch die Bestellung dinglicher Sicherheiten oder – wie im konkreten Fall – persönlicher Sicherheiten fällt (vgl. Cass. Nr. 30054/2023);

  • das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachrangigkeit sowohl im Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierung als auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs zu beurteilen ist (vgl. Cass. 15196/2024).