Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 5003 vom 26.2.2024 klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob die vorgesehene Begünstigung  der fixen Registergebühr bei der Anwendung der Einbringung in Gesellschaften Anwendung findet, die italienischen Bestimmungen über den steuerlichen Wohnsitz von Gesellschaften berücksichtigt werden müssen. Der Gerichtshof schließt sich insbesondere der Auffassung der Agenzia delle Entrate und der Richter an, wonach die Begünstigung nicht für Gesellschaften gewährt werden kann, welche durch den Wegzug in Italien nicht mehr als ansässig gelten.