Einbringungen von qualifizierten Minderheitsbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 177, Absatz 2-bis, des Einkommensteuergesetzes in der Fassung von Artikel 17 des Gesetzesdekrets 192/2024.
Nach der neuen Regelung muss die übernehmende Gesellschaft ausschließlich im Eigentum des Übertragenden stehen oder, wenn der Übertragende eine natürliche Person ist, im Eigentum des Übernehmers und seiner Familienangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 5 des TUIR. Die weitere Voraussetzung der Vorschrift für die Anwendung der kontrollierten Verwertungsregelung, nämlich das Überschreiten der Qualifikationsschwellen für die einzelnen übertragenen Beteiligungen, bleibt hingegen unberührt.