Laut einer Antwort auf eine Vorabanfrage der italienischen Finanzverwaltung (Antwort auf die Vorabanfrage Nr. 164 vom 6.4.2022) ist die von einer ausländischen Gesellschaft vorgenommene Einbringung eines Betriebs, welcher auf eine Betriebstätte zurückzuführen ist, nur bezogen auf den Betrieb einkommenssteuerlich neutral.
Die Veräußerungsgewinne einer Beteiligung der Betriebsstätte bleiben hingegen steuerpflichtig.