Laut italienischer Finanzverwaltung ist die Einbringung einer italienischen Betriebsstätte in eine ITA Gesellschaft durch eine nicht in Italien ansässige Muttergesellschaft:
– grundsätzlich einkommenssteuerlich neutral;
– einkommenssteuerlich relevant, wenn die sich aus der Einbringung ergebende Beteiligung nicht in der Buchhaltung der ITA Betriebsstätte erfasst wird.