Einkommenssteuern, die im Ausland gezahlt wurden, berechtigen zum Anrechnungsanspruch gemäß Artikel 165 des TUIR, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Sie beziehen sich auf Einkünfte, die in einem ausländischen Staat erzielt wurden;
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Diese Einkünfte fließen in das Gesamteinkommen des in Italien ansässigen Steuerpflichtigen ein;
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Die Zahlung der ausländischen Steuern erfolgt definitiv (es besteht also kein Anspruch auf Erstattung durch den anderen Staat).