Einkommenssteuern, die im Ausland gezahlt wurden, berechtigen zum Anrechnungsanspruch gemäß Artikel 165 des TUIR, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie beziehen sich auf Einkünfte, die in einem ausländischen Staat erzielt wurden;

  • Diese Einkünfte fließen in das Gesamteinkommen des in Italien ansässigen Steuerpflichtigen ein;

  • Die Zahlung der ausländischen Steuern erfolgt definitiv (es besteht also kein Anspruch auf Erstattung durch den anderen Staat).