In der Antwort Nr. 549 vom 19. August 2021 auf eine Vorabanfrage bestätigt die Agentur der Einnahmen, dass bei umsatzsteuerrelevanten Dienstleistungen, die in Italien von einem EU-Steuerpflichtigen an einen in Italien ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, auch wenn der Leistungserbringer in Italien für Umsatzsteuerzwecke direkt registriert ist.