Bis zum 31. Dezember 2021 können die Kapitalgesellschaften für die Abhaltung der Gesellschafterversammlungen die letztes Jahr eingeführten vereinfachten Vorschriften anwenden. Die bisherige Frist des 31. Juli 2021 wurde verlängert.
Bis zum 31. Dezember 2021 können die Kapitalgesellschaften für die Abhaltung der Gesellschafterversammlungen die letztes Jahr eingeführten vereinfachten Vorschriften anwenden. Die bisherige Frist des 31. Juli 2021 wurde verlängert.