Bei Tod des Steuerpflichtigen treten die Erben in alle subjektiven Positionen (Aktiva und Passiva) des Steuerpflichtigen ein, mit der Folge, dass auch Steuerschulden auf die Erben übergehen, die abweichend von der zivilrechtlichen Regel des Artikels 752 des Zivilgesetzbuchs gesamtschuldnerisch haften.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Erben nur dann für die Steuerschulden des Verstorbenen haften, wenn sie das Erbe antreten, nicht hingegen wenn sie auf das Erbe verzichten.