Bis zum 31. Juli 2022 können Gesellschafterversammlungen, unbeschadet der Bestimmungen der Satzung auch ausschließlich mittels Telekommunikationsmitteln abgehalten werden, die die Identifizierung der Teilnehmer, ihre Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts gewährleisten, ohne dass der Vorsitzende, der Schriftführer oder der Notar am selben Ort anwesend sein müssen.