Am 10. März 2022 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge in einer Rechtssache vorgetragen, in der es um die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung geht, die die Nutzung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland verbietet, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat die Steuerfreiheit der Einkünfte dieser Betriebsstätte vorsieht, während dies bei in Deutschland gelegenen Betriebsstätten nicht der Fall ist.
Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass die Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, da es keine diskriminierende Behandlung gibt. Dies liegt daran, dass die Situation einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte und einer im selben Staat wie die Muttergesellschaft gelegenen Betriebsstätte nicht vergleichbar ist, wenn Ausnahme im Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt.