Im Urteil Nr. 43/2022 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes 210/2004, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 122/2005 für teilweise verfassungswidrig, da sie das Vorkaufsrecht nicht auch für natürliche Personen anerkennen, die vor Beantragung einer Baugenehmigung gekauft haben.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ungleichbehandlung zwischen Erwerbern von zu errichtenden Immobilien und Erwerbern von ebenfalls zu errichtenden Immobilien, weil der Kaufvertrag vor Einreichung des Antrags auf Baugenehmigung geschlossen wurde, unangemessen ist.