Mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets 41/2021 gilt die neue Regelung zur nicht Besteuerung von Mieterlösen für Wohnimmobilien, die aufgrund von Zahlungsrückständen des Mieters nicht vereinnahmt werden, bereits ab dem 1. Januar 2020 für nicht vereinnahmte Mieten. Es ist vorgesehen, dass nicht vereinnahmte Mieten bereits ab dem Zeitpunkt des Mahnbescheids oder der Räumungsklage nicht mehr besteuert werden müssen ohne den Abschluss des Räumungsverfahrens (wie bisher) abwarten zu müssen.