Immobilienoperationen von Privatpersonen mit Verkauf oder Vermietung von Immobilien könnten laut dem Obersten Gerichtshof einkommenssteuerlich als unternehmerische Tätigkeit eingestuft werden. Dazu kann bereits eine einzige Immobilienoperation führen, unabhängige davon ob die entsprechende Immobilie als Hauptwohnung des Initiators verwendet wurde.