Die Antwort auf die Vorabanfrage der italienischen Finanzverwaltung vom 15.04.2025, Nr. 101, bestätigt die Anwendung von Art. 165 Abs. 10 TUIR auf die in Frankreich gezahlte Steuer im Zusammenhang mit einem Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung an einer französischen Gesellschaft, die von einer in Italien ansässigen Gesellschaft gehalten wurde. Dieser Veräußerungsgewinn ist aufgrund des Protokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Italien und Frankreich in beiden Staaten steuerpflichtig, wenngleich teilweise befreit, da die Beteiligung sowohl in Italien (Art. 87 TUIR) als auch in Frankreich unter die Participation Exemption fällt.
Konkret bestimmt Art. 165 Abs. 10 TUIR, dass, wenn ein ausländisches Einkommen nur teilweise in die Bemessungsgrundlage für das Gesamteinkommen einfließt, auch die ausländische Steuer entsprechend anteilig gekürzt werden muss.