Mit Antwort vom 15. April 2025 Nr. 101 hat die italienische Finanzverwaltung Klarstellungen zur Anrechnung der in Frankreich gezahlten Steuer im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen unter dem PEX-Regime erteilt.
Die Berücksichtigung der im Ausland erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des in Italien steuerpflichtigen Gesamteinkommens stellt eine notwendige Voraussetzung für die spätere Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die italienische Steuer dar. Die Nichtaufnahme dieser ausländischen Einkünfte in das steuerpflichtige Einkommen in Italien – und somit das Nichtvorliegen der Bedingung ihrer Berücksichtigung im Gesamteinkommen – führt zur Unmöglichkeit, die Steueranrechnung zu bestimmen.
Es sei daran erinnert, dass der Wohnsitzstaat die Steuer auf das Gesamteinkommen berechnet, wobei auch die im Ausland erzielten Einkünfte einbezogen werden, die gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen auch im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Der Wohnsitzstaat gewährt anschließend eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die im Inland geschuldete Steuer. Es besteht somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Einbeziehung der ausländischen Einkünfte in das steuerpflichtige Gesamteinkommen im Wohnsitzstaat und der Anerkennung der Steueranrechnung für bereits im Ausland gezahlte Steuern.
Die Höhe der Steueranrechnung darf den Anteil der italienischen Steuer, der auf die im Ausland erzielten und dort besteuerten Einkünfte entfällt, nicht überschreiten – im Verhältnis zu deren Anteil am Gesamteinkommen.