Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Umsatzsteuerschulden, wenn er keinen Insolvenzantrag gestellt hat – es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Gesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt geführt hat (EuGH, 30. April 2025, C-278/24).