Extrem zusammenfassend gilt für die Schenkung von Beteiligungen folgendes:

  1. Die italienische Schenkungssteuer kommt zur Anwendung, wenn der Schenkungsnehmer den Wohnsitz in Italien hat.
  2. Für die Besteuerung wird auf das Eigenkapital laut letztem genehmigten Jahresabschluss abgestellt.
  3. Angewandt werden 4 % Schenkungssteuer im ersten Grad Hauptlinie und zwischen Ehepartner, 6 % für andere Verwandte und 8 % für alle anderen.
  4. Für die Schenkungen im ersten Grad Hauptlinie und an Ehepartner kommt ein Freibetrag von Euro 1 Mio/Schenkungsnehmer zur Anwendung.
  5. Für die Schenkung einer Mehrheitsbeteiligung an ein Kind, welche 5 Jahre gehalten wird, kommt keine ITA Schenkungssteuer zur Anwendung.
  6. Wenn der Schenkungsgeber für die Zuzugsbesteuerung in Italien optiert hat (Euro 100.000 Pauschalbesteuerung für die Zwecke der Einkommenssteuern), kommt für die Schenkungen von ausländischen Beteiligungen, welche vor dem Zuzug bereits gehalten waren, keine ITA Schenkungssteuer zur Anwendung.