In Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 27.12.2023 werden die Kriterien für die Anknüpfung des steuerlichen Wohnsitzes natürlicher Personen neu gefasst, die ab dem 1.1.2024 gelten.
Nach der neuen Regelung gilt als ansässig, wer während des überwiegenden Teils des Besteuerungszeitraums seinen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, seinen Sitz oder seine Anwesenheit auf dem Staatsgebiet hat. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten auch Personen, die während des größten Teils des Steuerzeitraums in Register der italienischen Meldeämtern eingetragen sind, als ansässig.
In einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung wird der Wohnsitz definiert als „der Ort, an dem sich die persönlichen und familiären Beziehungen einer Person hauptsächlich entwickeln“.