Die Kammer der Notar untersucht unter anderem die indirekte Besteuerung des Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt und stellt fest, dass in diesem Zusammenhang eine Diskrepanz zum Zivilrecht besteht.

Während nämlich Artikel 1523 des Zivilgesetzbuches vorsieht, dass bei einem Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt das Eigentum erst mit der Zahlung der letzten Rate erworben wird, erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Registersteuer gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Präsidialdekrets 131/86 sofort, d.h. bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung, und zwar anteilig, als ob die Übertragung bereits vollzogen wäre.