Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil C-602/24 vom 1. August 2025 klargestellt, dass eine Lieferung von Waren, die zunächst als innergemeinschaftliche Lieferung deklariert wurde, jedoch anschließend – ohne Wissen des Lieferanten – aus der EU ausgeführt wurde, weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit bleibt, sofern der tatsächliche Austritt aus dem Zollgebiet der EU nachgewiesen werden kann.