In der verbindlichen Auskunft vom 13. Februar 2025, Nr. 33, hat die Agenzia delle Entrate die Modalitäten zur Rückforderung des abzugsfähigen Mehrwertsteuerüberschusses durch ein nicht ansässiges Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Italien geprüft.
Im vorliegenden Fall lieferte das nicht ansässige Unternehmen Waren an in Italien ansässige Kunden und bezog diese Waren von einem italienischen Unterlieferanten. Die Mehrwertsteuer wurde vom inländischen Unterlieferanten in Rechnung gestellt, jedoch wurde dem nicht ansässigen Unternehmen der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer nach dem Art. 38-bis2 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 verwehrt, da im Mitgliedstaat der Erstattung steuerpflichtige Umsätze (die nachgelagerten Lieferungen, die in Italien der Mehrwertsteuer unterliegen) ausgeführt worden waren.
Es bleibt zu prüfen, ob das nicht ansässige Unternehmen den Erstattungsantrag über die Mehrwertsteuererklärung der italienischen Betriebsstätte stellen kann.