Kapitalerträge sind für Nichtansässige steuerpflichtig, wenn sie von in Italien ansässigen Personen gezahlt werden; daher sind Zinsen aus entgeltlichen Darlehen, die von nichtansässigen Personen an italienische Gesellschaften gewährt werden, in Italien territorial steuerpflichtig.
Art. 26 Abs. 5 des Präsidialdekrets Nr. 600/1973 sieht für Nichtansässige eine Quellensteuer in Höhe von 26 % vor, deren Satz jedoch aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und dem anderen Staat reduziert werden kann.
Es ist jedoch möglich, die Bestimmungen des Art. 26-quater desselben Dekrets in Anspruch zu nehmen, die eine italienische Steuerbefreiung für konzerninterne Zinsen vorsehen, wenn die ausländische Gesellschaft mit der italienischen Gesellschaft durch eine Beteiligung von mindestens 25 % verbunden ist.