Wenn die übernehmende Gesellschaft keine Kontrolle über eine andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 2359, Absatz 1, Nummer 1) des italienischen Zivilgesetzbuches erwirbt und auch den Prozentsatz der Kontrolle nicht erhöht, finden die Bestimmungen des Absatzes 2 dennoch Anwendung, sofern beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die eingebrachten Beteiligungen gewähren Stimmrechte, die mehr als 2 % bzw. 20 % der in der ordentlichen Hauptversammlung ausübbaren Stimmen darstellen, oder sie entsprechen einem Kapital- bzw. Vermögensanteil von mehr als 5 % bzw. 25 %, je nachdem, ob es sich um Beteiligungen in Form von an geregelten Märkten gehandelten Wertpapieren oder um andere Beteiligungen handelt;
b) Die Beteiligungen werden in eine Gesellschaft eingebracht – bestehend oder neu gegründet –, die ausschließlich vom Einbringenden gehalten wird oder, falls der Einbringende eine natürliche Person ist, vom Einbringenden und dessen  Familienangehörigen.