Bei Einbringungen einer Immobilien durch natürliche Personen in eine Gesellschaft sind von der Steuerbemessungsgrundlage der Registrierungssteuer nur Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Hypotheken auf Darlehen abzugsfähig, die vor der Einbringung und für Zwecke im Zusammenhang mit der Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgenommen wurden (Kassationsgerichtshof, Beschluss Nr. 13586).