Um das Recht auf Vorsteuerabzug zu wahren, ist es laut dem Urteil des Obersten Gerichtshofes Nr. 27.7.2021 Nr. 21439 erforderlich, dass:

– die erworbenen Güter sind, auch wenn sie nicht unmittelbar in den Produktionskreislauf eingehen, für die Organisation des Unternehmens erforderlich oder für die geplante wirtschaftliche Initiative zweckmäßig sind, die später durchgeführt werden soll;

– die Nichtnutzung der Güter auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Käufers liegen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Rückvergütung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zu.