Gemäß Artikel 87 Absatz 5 TUIR muss die Überprüfung des Vorliegens der beiden objektiven Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nicht Besteuerung von Mehrerlösen beim Verkauf von Beteiligungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) (d. h. die Voraussetzungen der Ansässigkeit und der „Gewerblichkeit“ des Beteiligungsunternehmens) in Bezug auf die indirekt beteiligten Unternehmen erfolgen und gilt für die Holding als gegeben, wenn sie die Mehrheit des Vermögens der Holdinggesellschaft darstellen.