Eine zunächst vom Lieferanten als innergemeinschaftlich deklarierte Lieferung von Waren, die jedoch – ohne dessen Wissen – vom Erwerber in ein Drittland außerhalb der EU verbracht wurde, kann dennoch von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen profitieren, sofern der Nachweis des Verlassens des EU-Zollgebiets erbracht werden kann (EuGH, 1. August 2025, C-602/24).

Ein polnisches Unternehmen stellte Rechnungen über Warenlieferungen aus und wandte dabei die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an.

Der Transport der Waren nach Litauen sollte vom Erwerber organisiert werden – einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, das jedoch in Lettland umsatzsteuerlich registriert war.

Die polnischen Steuerbehörden stellten jedoch anhand von Zolldokumenten fest, dass die Waren nicht nach Litauen, sondern nach Weißrussland – also außerhalb der EU – verbracht wurden. Daraufhin forderten sie die polnische Mehrwertsteuer vom Lieferanten nach.

Das nationale Gericht, das klären soll, ob – wie vom polnischen Unternehmen behauptet – die Lieferung als Ausfuhrlieferung umqualifiziert werden kann, hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen auch dann greift, wenn der Erwerber die Ware ohne Wissen des Lieferanten in ein Drittland verbracht hat.