Für sämtliche Dividenden aus ausländischer Quelle, die ab dem 01.01.2026 beschlossen werden, ist der Ausschluss von 95 % der Erträge von der Bildung des steuerpflichtigen Unternehmensgewinns an dieselben Voraussetzungen geknüpft, die auch für Gewinnausschüttungen italienischer Herkunft gelten, und zwar gemäß dem neuen Art. 89 Abs. 2.1 Buchst. a) TUIR.
Voraussetzung ist eine Beteiligung am Kapital des ausschüttenden Rechtsträgers von mindestens 5 % oder alternativ ein steuerlicher Buchwert der Beteiligung von mindestens 500.000 Euro.