Der Oberste Gerichtshof hat in mit Verfügung Nr. 28022 vom 14.10.2021 entschieden, dass eine in einem Sale-and-lease-back-Vertrag enthaltene Klausel, die dem Leasinggeber das Recht einräumt, bei Nichterfüllung durch den Leasingnehmer sowohl die Rückgabe des Objekts als auch die abgelaufenen und noch nicht abgelaufenen Leasingraten (in Form einer Vertragsstrafe), mit Einbehaltung des Erlöses aus dem Verkauf oder der Wiederverwendung des Objekts zu verlangen, gültig ist und nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.