In der Antwort Nr. 744 der Agentur der Einnahmen vom 27. Oktober 2021 wird die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen, das im Rahmen der Stadterneuerung hauptsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklungs- und Planungsphase als Vorstufe zur Errichtung und Vermarktung von Gebäuden ausübt, das Erfordernis der Gewerblichkeit für die Zwecke der PEX erfüllt (und somit der beschränkten Besteuerung der Mehrerlöse).