Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.08.2025, Nr. 23842, die Auffassung bestätigt, wonach keine Scheinverlagerung des Unternehmenssitzes ins Ausland vorliegt, wenn keine rein künstliche Konstruktion vorliegt und die Gesellschaft im Ausland tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Im vorliegenden Fall hat die beanstandete Gesellschaft stets das Büro in Madeira genutzt, wo sich auch der Gesellschaftssitz befindet, sowie über Schlepper und nicht-italienische Arbeitnehmer verfügt. Die Sitzungen des Verwaltungsrats und die Gesellschafterversammlungen fanden stets im Ausland statt. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Tätigkeit, da sie geografisch in Gebieten (Atlantischer Ozean) in unmittelbarer Nähe von Madeira ausgeübt wurde, tatsächlich vor Ort entfaltet wurde.
Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof den Einwand des Finanzamts hinsichtlich des angeblichen Vorhandenseins von faktischen Geschäftsführern in Italien als nicht gegeben.