Schenkungen von Gesellschaftsbeteiligungen oder Unternehmen zugunsten des Ehegatten oder eines Abkömmlings des Schenkers z unterliegen keiner Schenkungssteuer.
Die durch das GvD 139/2024 neu formulierte Befreiungsbestimmung findet Anwendung auf Schenkungen von:
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Unternehmen oder Unternehmenszweigen gemäß Art. 2555 ZGB;
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Beteiligungsquoten beliebiger Höhe an Personengesellschaften mit Sitz in Italien oder in EU- bzw. EWR-Staaten oder in Staaten, die einen angemessenen Informationsaustausch gewährleisten;
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Beteiligungsquoten, Aktien und nicht-aktienrechtliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Italien oder in EU- bzw. EWR-Staaten oder in Staaten, die einen angemessenen Informationsaustausch gewährleisten, jedoch nur insoweit, als sie dem Beschenkten ermöglichen, „die Kontrolle im Sinne von Art. 2359, erster Absatz, Nr. 1 ZGB“ zu erlangen oder „eine bereits bestehende Kontrolle zu verstärken“.