Mit der Neuformulierung von Artikel 2 des Einheitstextes der Einkommenssteuern hat der Gesetzgeber in das italienische Recht keine Split-Year-Klauseln eingeführt, die in anderen Gesetzgebungen üblich sind.

Daraus folgt, dass bei Wegzug von Italien in der ersten Jahreshälfte die betreffende Person für das gesamte Jahr als Steuerausländer gilt, während sie bei Wegzug in der zweiten Jahreshälfte für das gesamte Jahr als Steuerinländer betrachtet wird. Für den Zuzug gelten spiegelbildlich dieselben Regeln.

In Ermangelung von Doppelbesteuerungsabkommen, die diesen Fall regeln (z.B. mit der Schweiz und Deutschland), ergeben sich folglich Thematiken der Doppelbesteuerung.