Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union in der Causa C-257/20 kann ein Staat, der auf unverzinsliche Darlehen, die der inländischen Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft gewährt werden, eine Abgabe auf fiktive Zinsen erhebt, nicht in den Genuss der Befreiung im Quellenstaat kommen:
– nicht nach der „Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie“;
– oder auf der Grundlage der „Mutter-Tochter Richtlinie“, wenn der Staat die Finanzierung als Kapitaleinlage und folglich die unterstellten Zinsen als Dividenden umklassifiziert.
Beide Richtlinien beziehen sich auf „echte“ Ausschüttungen und sind daher für den Fall der fiktiven Zinsen nicht anwendbar.