In ihrer Antwort auf Vorabanfrage Nr. 123 vom 3.6.2024 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Veräußerungsgewinne betreffend den Verkauf einer Beteiligung an einer italienischen Gesellschaft durch eine in Italien nicht ansässige Person nur im Wohnsitzstaat des Verkäufers und nicht in Italien zu versteuern sind, sofern dies vom entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist.