Das Urteil der C.G.T. I Como vom 4.11.2025 Nr. 297/1/25 hat den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Grundsatz bestätigt (Cass. 1.9.2022 Nr. 25698; Cass. 16.4.2024 Nr. 10204), wonach die von in Italien ansässigen natürlichen Personen im Ausland auf Dividenden gezahlten Steuern, die in Italien mit einer Abgeltungssteuer oder Ersatzsteuer besteuert werden, von diesen Steuern abgezogen oder in Italien zur Rückerstattung beantragt werden können.
Der von den Richtern in Como geprüfte Sachverhalt bezieht sich auf die Beziehungen zur Schweiz, deren Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht.