Der Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 1358/2026 klargestellt, dass gemäß Art. 2476 Abs. 8 italienisches Zivilgesetzbuch (c.c.) ein nicht geschäftsführender Gesellschafter einer S.r.l. nicht bereits aufgrund seiner Stellung als „Eigentümer“ der Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit dem Geschäftsführer für jedes Fehlverhalten („mala gestio“) haftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht vielmehr nur bei Verhaltensweisen, die gleichzeitig:
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als Geschäftsführungs-/Verwaltungshandlungen („gestorie“) zu qualifizieren sind; und
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die Geschäftsführer bei der beschlossenen und umgesetzten Geschäftsführungsmaßnahme beeinflussen, welche sich anschließend als schädigend erwiesen hat.