Kürzlich hat der Kassationsgerichtshof mit Beschluss Nr. 5318/2025 festgestellt, dass eine absolute Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft als Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft und dem Amt besteht, nicht nur des alleinigen Geschäftsführers, sondern auch des Vorsitzenden des Verwaltungsrats (vgl. auch Kass. Nr. 36362/2021).