Die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) hat mit Antwort vom 1. Dezember 2025, Nr. 299, Klarstellungen zum Thema Missbrauch von Rechten und zu „One-Coupon“-Anleihen mit zeitlichem Versatz zwischen der Zinsabzugsfähigkeit beim Emittenten und der Besteuerung beim Anleger gegeben.

Die Behörde verneint einen Missbrauchstatbestand: Bei der Emission von „One-Coupon“-Anleihen liegt trotz des zeitlichen Auseinanderfallens zwischen Abzug der passiven Zinsen (periodengerecht beim Emittenten) und Besteuerung der aktiven Zinsen (bei Zufluss an die Zeichner) kein unzulässiger Steuervorteil vor. Damit entfällt bereits das erste der drei Voraussetzungen für die Anti-Missbrauchsregel des Art. 10-bis des Gesetzes 212/2000, sodass keine weitere Prüfung notwendig ist.

Im konkreten Fall möchte das anfragende Unternehmen wichtige Investitionen über ein nachrangiges, nicht besichertes Anleihendarlehen mit einer Laufzeit von 15–20 Jahren finanzieren, das Gesellschaftern, Geschäftsführern, Arbeitnehmern und Dritten angeboten wird.

Im vorliegenden Fall dienen die Mittel der Finanzierung strategischer Investitionen; zudem ist der zeitliche Versatz bei „One-Coupon“-Anleihen systembedingt und widerspricht nicht den steuerlichen Zielsetzungen.